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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.09.2006
Aktenzeichen: 2 K 109/05

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Privilegierung von Stiftungen

Schlagworte:

Spende, Stiftung, Verein, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die besondere Begünstigung der Spenden an Stiftungen gemäß § 10b Abs. 1 S. 3 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

Hinweis: Die Frage hat ab 2007 an Bedeutung gewonnen auf Grund der verbesserten Förderung für Stifter durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“. Zwar ist der zusätzliche Höchstbetrag für Spenden an Stiftungen zu Gunsten eines zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrags abgeschafft worden. Erheblich angehoben wurde aber rückwirkend zum 1. Januar 2007 der Höchstbetrag für die Kapitalausstattung von Stiftungen mit Kapital – also für so genannte Vermögensstock-Spenden – von 307.000 € auf 1 Million €.

Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 11/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.4.2008):
Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Regelungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden an Stiftungen einerseits und an Vereine oder Kapitalgesellschaften andererseits. Rechtfertigungsgründe für eine steuerliche Privilegierung von Stiftungen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10b Abs 1; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 4.9.2006 (2 K 109/05)

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