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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.2006
Aktenzeichen: IX R 5/06

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2005
Aktenzeichen: 2 K 3452/05

Schlagzeile:

Keine Rückwirkung der Anschaffungsfiktion bei Spekulationseinkünften

Schlagworte:

Anschaffung, Entnahme, Grundstück, Spekulation, Spekulationsgeschäft

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

§ 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) sind auf Entnahmen vor dem 1. Januar 1999 nicht anzuwenden (gegen BMF Schreiben vom 5. Oktober 2000, Aktenzeichen IV C 3 - S 2256 - 263/00).

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Verfahren am 18. Oktober 2006 entschieden, dass § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) nicht auf Entnahmen vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden sind und hat damit die entgegengesetzte Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen im Schreiben vom 5. Oktober 2000 (Aktenzeichen IV C 3 - S 2256 - 263/00) zurückgewiesen.

Im Streitfall IX R 5/06 erhielt ein Steuerpflichtiger im Jahr 1993 von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück unentgeltlich übertragen, das bis dahin Betriebsvermögen gewesen war und vom Steuerpflichtigen im Privatvermögen gehalten wurde. Im Jahr 2001 veräußerte er das Grundstück. Das Finanzamt erfasste den daraus erzielten Gewinn, weil die Entnahme auch dann als Anschaffung gelte, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar 1999 in das Privatvermögen überführt worden sei.

Der BFH wendet demgegenüber § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht auf Entnahmen vor dem 1. Januar 1999 an. Nach dieser Vorschrift gilt die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme als Anschaffung, die - wenn sie durch den Rechtsvorgänger vorgenommen wurde - bei unentgeltlichem Erwerb gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG dem Einzelrechtsnachfolger zuzurechnen ist. Diese Fiktion ist nach § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden. Wie für die Tatbestandsverwirklichung ist auch für die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 EStG nicht nur das Merkmal der Veräußerung, sondern auch das der Anschaffung maßgebend. Abweichende Anwendungsregelungen trifft das Gesetz in § 52 Abs. 39 EStG lediglich für § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dass in der Vergangenheit (hier im Jahr 1993) nicht eingetretene Rechtsfolgen einer Entnahme aufgrund der Fiktion nachträglich als eingetreten gelten sollen und die Norm deshalb in einer belastenden, verfassungsrechtlich problematischen Weise zurückwirken soll, kann der BFH dem Gesetz nicht entnehmen. Er ist deshalb - in den nicht veröffentlichtene Verfahren IX R 27/06 und IX R 32/06 - Anträgen der Finanzbehörden nicht gefolgt, die Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 2/04 (betreffend rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist) auszusetzen.

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