Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.07.2006 |
Aktenzeichen: | 6 U 29/06 |
Schlagzeile: |
Vorabbefriedigung; Masseschuld; ungerechtfertigte Bereichung
Schlagworte: |
Masseschuld, Bereichung, Vorabbefriedigung
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Die Veräußerung von Vorbehaltsware und Einziehung abgetretener Forderungen durch den Insolvenzverwalter kann eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Nr. 1 InsO und nicht nur eine Insolvenzforderung begründen.
2. Dies setzt aber voraus, dass durch eine Handlung des Insolvenzverwalters nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit begründet worden ist.
3. Insoweit trifft den jeweiligen Gläubiger die Darlegungs und Beweislast für die Handlung des Insolvenzverwalters – und zwar dafür, dass der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entweder Eigentum der Klägerin verarbeitet und veräußert oder eine der Klägerin zustehende Forderung eingezogen hat.