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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.07.2006
Aktenzeichen: 3 U 57/06

Schlagzeile:

Rechtsanwaltshaftung, Treuhandvertrag, Scheinsozietät, Einzelmandat

Schlagworte:

Einzelmandat, Rechtsanwaltshaftung, Scheinsozietät, Treuhandvertrag

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Das Mitglied einer Scheinsozietät haftet nicht für Vertragsverletzungen aus einem Treuhandvertrag, wenn der vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt übernommene Treuhandauftrag keine anwaltstypische Tätigkeit darstellt.

Eine anwaltstypische Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn es dem Mandanten bei Abschluss des Treuhandvertrages ersichtlich nur auf die reine Vermögensbetreuung ankam und mit dem Treuhandvertrag keine rechtsberatenden Tätigkeiten verbunden sind bzw. diese derartig in den Hintergrund treten, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt.

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