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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 04.07.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 343/06

Schlagzeile:

Pflichtverteidiger, Wahlverteidiger, Beschwerde

Schlagworte:

Beschwerde, Pflichtverteidiger, Wahlverteidiger

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Durch die Aufrechterhaltung einer Pflichtverteidigung auch nach der Beauftragung eines Wahlverteidigers ist der Angeklagte beschwert. Seine deshalb statthafte Beschwerde ist begründet, wenn nicht ausnahmsweise zwingende Gründe einer Fortführung der Pflichtverteidigerbestellung gebieten.

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