Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.10.2005 |
Aktenzeichen: | 11 K 3595/05 |
Schlagzeile: |
Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel aus dem An- und Verkauf von im Bauherrenmodell errichteten Objekten
Schlagworte: |
Bauherrenmodell, Gewerblicher Grundstückshandel, Gewinnerzielungsabsicht, Grundstückshandel, Liebhaberei, Mitunternehmer, Rechtliches Gehör, Verlust
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Der Erwerb von Wohnungen im Rahmen von Bauherrenmodellen kann im Einzelfall ein Indiz gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bei der Veräußerung dieser Wohnung darstellen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 39/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
1. Anerkennung/Feststellung von Verlusten aus gewerblichem Grundstückshandel aus dem An- und Verkauf von im Bauherrenmodell errichteten 20 Objekten des Klägers (Steuerbevollmächtigter) und vier Objekten der Klägerin. Gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer Ehegatten-GbR oder fehlt es an den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft (Bindung an aufgehobene Feststellungsbescheide) und hinsichtlich der unmittelbaren Zurechnung der Verluste an einer Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei)?
2. Verletzung rechtlichen Gehörs wegen nicht rechtzeitiger und während der Urlaubsabwesenheit erfolgter Ladung?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 2; EStG § 2 Abs 1; FGO § 96 Abs 2; FGO § 119 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 26.10.2005 (11 K 3595/05)