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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 15.08.2006
Aktenzeichen: Ss 247/06

Schlagzeile:

Strafbefehl, Prozessvoraussetzung, Verfahrenseinstellung

Schlagworte:

Prozessvoraussetzung, Strafbefehl, Verfahrenseinstellung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Wird die öffentliche Klage durch Strafbefehl erhoben und wird nach Einspruch ein in dem Strafbefehl nicht angegebenes Tun des Angeklagten abgeurteilt, so ist das Verfahren vom Revisionsgericht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen; ein Freispruch kann nicht erfolgen

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