Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.09.2006 |
Aktenzeichen: | 14 U 80/06 |
Schlagzeile: |
Wartelinie; Vorfahrt; Zeichen 341 zu § 42 StVO.
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Das Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) ist an sich noch nicht verkehrswidrig. Die Wartelinie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten. Damit handelt es sich um eine vorgezogene, „empfohlene“ Wartelinie und noch kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Gleichwohl kann schon das Überfahren der Wartelinie im Einzelfall - leicht - haftungsverschärfend ins Gewicht fallen, wenn dadurch eine Fehlreaktion des bevorrechtigten Kraftfahrers provoziert wurde.