Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.09.2006 |
Aktenzeichen: | 8 U 99/06 |
Schlagzeile: |
Schadensersatzanspruch des Fernsprechteilnehmers bei Nichteintragung in ein Telefonbuch
Schlagworte: |
Fernsprechteilnehmer, Nichteintragung, Schadensersatzanspruch
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Einem Gewerbetreibenden steht mangels betriebsbezogenen Eingriffs gem. § 823 I BGB kein Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu, wenn infolge eines Versehens der Deutschen Telekom AG für ein Jahr die Eintragung in ein örtliches Telefonbuch unterbleibt.
2. Ein Schadensersatzanspruch kommt ferner nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 21 Abs. 1, 3 TKV in Betracht, wenn zwar durch ein fahrlässiges Versehen der Telekom der AG die Eintragung des Gewerbetreibenden in das örtliche Telefonbuch unterbleibt, dieser aber für den fraglichen Zeitraum in das überörtliche Telefonbuch eingetragen ist