Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.11.2006 |
Aktenzeichen: | 2 K 198/05 |
Schlagzeile: |
Keine digitale Betriebsprüfung bei Freiberuflern mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Schlagworte: |
Aufzeichnungspflicht, Außenprüfung, Betriebsprüfung, Datenzugriff, Digitale Betriebsprüfung, Digitaler Datenträger, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Ermessen, Überschussrechnung
Wichtig für: |
Freiberufler
Kurzkommentar: |
Das Recht des Finanzamts zur Nutzung digitalisierter Daten gemäß § 147 Abs. 6 AO besteht nur im Umfang einer Aufzeichnungspflicht des Steuerpflichtigen. Aufzeichnungspflichten bestehen jedoch nur gem. § 22 des Umsatzsteuergesetzes, sofern die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird.
Konsequenz: Bei Freiberuflern, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, ist eine digitale Betriebsprüfung nur in ganz geringem Umfang möglich.
Hinweis: Die Finanzverwaltung ignoriert in ihrem Fragen- und Antwortenkatalog zum Datenzugriff vom 15.01.2007 das Urteil des FG Hamburg. Wörtlich heißt es dort:
"Besteht eine Verpflichtung, den Datenzugriff auf freiwillig geführte Aufzeichnungen zuzulassen?
Ja, soweit die Aufzeichnungen in digitaler Form geführt werden."
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 80/06 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 49/06) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist eine Aufforderung des Finanzamts gemäß § 147 Abs. 6 Satz 2 AO, im Rahmen einer Außenprüfung gespeicherte Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen, insoweit ermessensfehlerhaft, als sie Daten erfasst, die über die Aufzeichnungspflichten eines Einnahmen-Überschuss-Rechners hinausgehen, obwohl dieser – freiwillig – unter Verwendung eines Datev-Programms über seine Aufzeichnungspflichten hinausgehende Daten (Sachkonten) erfasst hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 147 Abs 6 S 2; AO § 140; AO § 141; AO § 200 Abs 1 S 2; EStG § 4 Abs 3; UStG § 22
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2006 (2 K 198/05)