Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 01.12.2006 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2351 - 60/06 |
Schlagzeile: |
Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2007
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde hinsichtlich der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte/Betrieb eine Systemänderung vorgenommen. Danach werden die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nunmehr der Privatsphäre (die Arbeit beginnt am Werkstor) zugerechnet. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale - wie bisher - in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer wie Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehen. Die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro bleibt unverändert bestehen.
Dazu und zu anderen Zweifelsfragen nimmt das Bundesfinanzministerium in seinem BMF-Schreiben ausführlich Stellung.
Die Verwaltungsanweisung, die zahlreiche Beispiele enthält, ist wie folgt gegliedert:
1. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG)
1.1. Allgemeines
1.2 Höhe der Entfernungspauschale
1.3 Höchstbetrag von 4.500 Euro
1.4 Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
1.5 Fahrgemeinschaften
1.6 Benutzung verschiedener Verkehrsmittel
1.7 Mehrere Wege an einem Arbeitstag
1.8 Mehrere Dienstverhältnisse
1.9 Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale
2. Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 2 Sätze 7 bis 9 EStG)
3. Behinderte Menschen
4. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen
5. Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
Hinweis: Das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2001 zu den Entfernungspauschalen ab 2001 ist ab 2007 nicht mehr anzuwenden.