Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 23.10.2006 |
Aktenzeichen: | 17 W 101/06 |
Schlagzeile: |
Anfechtbarkeit, Untersuchungs und Vorführungsanordnung, Gewaltanwendung
Schlagworte: |
Anfechtbarkeit, Gewaltanwendung, Vorführungsanordnung
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Eine Untersuchungs und Vorführungsanordnung ist bei verfassungsgemäßer Auslegung des § 68 b Abs. 3 S. 2 FGG zumindest dann anfechtbar, wenn gleichzeitig die Befugnis zur Anwendung von Gewalt gegen den Betroffenen und/oder die Erlaubnis zum gewaltsamen Zutritt zu dessen Wohnung erteilt wird.