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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.11.2006
Aktenzeichen: 5 U 78/06

Schlagzeile:

Abweichend von § 13 Abs. 1 S. 1 EEG fallen die Kosten einer Messeinrichtung dann dem Netzbetreiber zur Last, wenn sie in dessen Eigentum übergeht

Schlagworte:

Messeinrichtung, Netzbetreiber

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Abweichend von § 13 Abs. 1 S. 1 EEG fallen die Kosten einer Messeinrichtung dann dem Netzbetreiber zur Last, wenn sie in dessen Eigentum übergeht, § 4 Abs. 2 S. 4 EEG analog.

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