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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.11.2006
Aktenzeichen: 1 K 115/06

Schlagzeile:

Zuordnung von Aufwendungen für ein Erststudium zu begrenzt abzugsfähigen Sonderausgaben ab 2004 verstößt nicht gegen die Verfassung

Schlagworte:

Ausbildung, Erststudium, Erwerbsaufwand, Fortbildung, Sonderausgabe, Sonderausgaben, Studium, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die gesetzgeberische Entscheidung, Aufwendungen für ein Erststudium ab 2004 den nichtabziehbaren Bereich privater Lebenshaltungskosten zuzuordnen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber steht für die Gestaltung steuerlicher Sachverhalte ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Grenzen dieses Gestaltungsspielraums hat er nicht verletzt.

Hintergrund: Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule stellen seit 2004 keine vorab entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben mehr dar, sondern sind den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen. Die Kosten können nur als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro anerkannt werden.

Die Gesetzesänderung war Folge der geänderten Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (BFH- Urteile vom 04.12.2002, Az: VI R 120/01 und vom 17.12.2002, Az: VI R 137/01). Nachdem die Rechtsprechung sich dahingehend änderte, dass ausschließlich auf den Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit künftigen (steuerpflichtigen) Einnahmen abgestellt wurde, befürchtete der Gesetzgeber, dass auch Aufwendungen für ein erstmaliges Studium im unmittelbaren Anschluss an die Schulausbildung steuerlich berücksichtigungsfähig werden könnten und der Bundeshaushalt mittel- bis langfristig mit einem jährlichen Steuerausfallrisiko von bis zu 1,5 Milliarden Euro rechnen müsste. Aus diesem Grund ordnete der Gesetzgeber die Aufwendungen für ein Studium dem Bereich der nichtabziehbaren Aufwendungen zu. Dass die Befürchtungen des Gesetzgebers nicht unberechtigt waren, zeigt die Entscheidung des BFH vom 26.07.2006, Az: VI R 63/05 , mit der die Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten berücksichtigt wurden.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 79/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Sind Aufwendungen für die Aufnahme eines Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2004 als Kosten der Lebensführung nur noch im Rahmen des erhöhten Sonderausgabenabzugs abziehbar? Verstößt diese Gesetzesänderung zur neueren Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit "Ausbildungskosten als (vorab entstandene) Werbungskosten" gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium, oder im Falle des Klägers für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung, vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium nur in eingeschränktem Umfang steuerlich berücksichtigt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 12 Nr 5; EStG § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 9 Abs 1 S 1; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 7.11.2006 (1 K 115/06)

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