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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 05.10.2006
Aktenzeichen: 5 K 109/05

Schlagzeile:

Umfang des Vorsteuerabzugs bei einer sog. Publikumsgesellschaft (Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH)

Schlagworte:

Publikumsgesellschaft, Umsatzsteuer, Vorabentscheidungsersuchen, Vorsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Unter dem Aktenzeichen C-437/06 ist beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen gem. Art. 234 EG-Vertrag zu folgenden Fragen anhängig:
1. Bestimmt sich die Vorsteuerabzugsberechtigung für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig einer unternehmerischen und einer nichtunternehmerischen Tätigkeit nachgeht, nach dem Verhältnis der steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze einerseits zu den steuerbaren und steuerfreien Umsätzen andererseits (Auffassung der Klägerin) oder ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die mit der Ausgabe von Aktien und stillen Beteiligungen verbundenen Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EWG) Nr. 388/77 zuzurechnen sind?
2. Für den Fall, dass ein Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig ist, als die mit der Ausgabe von Aktien und stillen Beteiligungen verbundenen Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind: Ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in einen unternehmerischen und einen nicht unternehmerischen Bereich nach einem sog. "Investitionsschlüssel" vorzunehmen oder ist - entsprechend dem Vorbringen der Klägerin - in entsprechender Anwendung des Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie (EWG) Nr. 388/77 auch ein "Umsatzschlüssel" sachgerecht?
UStG § 15 Abs 2 Nr 1; UStG § 4 Nr 8 Buchst f; UStG § 15 Abs 4; EWGRL 388/77 Art 13 Teil B; EWGRL 388/77 Art 17 Abs 1; EWGRL 388/77 Art 19; EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1; EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2; EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 5.10.2006 (5 K 109/05)

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