Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.08.2006 |
Aktenzeichen: | VII R 28/05 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.04.2005 |
Aktenzeichen: | IV 239/03 |
Schlagzeile: |
Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten bei Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers
Schlagworte: |
Abnehmer, Forderungsverzicht, Mineralölsteuer, Vergleich, Vergütung, Vergütungsanspruch, Zahlungsunfähigkeit
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Lieferant von versteuertem Mineralöl verliert einen Mineralölsteuervergütungsanspruch nach § 53 MinöStV nicht allein deshalb, weil er nach gerichtlicher Geltendmachung der Kaufpreisforderung mit dem Mineralölempfänger einen außergerichtlichen Vergleich abschließt, mit dem er den größten Teil der Kaufpreisforderung noch realisieren kann.
Voraussetzung ist jedoch, dass der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung zahlungsunfähige Mineralölempfänger mit sämtlichen Gläubigern entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hat und dass der Lieferant bei Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtet.