Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 20.12.2006 |
Aktenzeichen: | IV A 6 - S 7279 - 60/06 |
Schlagzeile: |
Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG)
Schlagworte: |
Ausstellung, Kongress, Messe, Steuerschuldnerschaft, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 1 und 2 UStG) findet ab 2007 nach einer Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland besteht (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 UStG). Für diese Leistungen ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Das Bundesfinanzministerium erläutert die neue Rechtslage in einem Einführungsschreiben.
Hintergrund: Nach der bis 2006 geltenden Regelung war der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer Messen, Ausstellungen oder Kongresse im Inland veranstaltete.
Gliederung
1. Einräumung einer Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer
2. Sonstige Leistungen einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland stehen
3. Anwendung
4. Übergangsregelungen