Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 05.12.2006 |
Aktenzeichen: | 4 AR 83/06 |
Schlagzeile: |
Gerichtsstand, Zuständigkeitsbestimmung, rügelose Einlassung, Zurückverweisung
Schlagworte: |
Einlassung, Gerichtsstand, Zurückverweisung, Zuständigkeitsbestimmung
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts kann auch nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Landgericht wegen eines Verfahrensmangels noch gerügt werden, wenn bis zur Einlegung der Berufung ein Hinweis nach § 504 ZPO unterblieben ist, weil die fehlende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts übersehen wurde und das Amtsgericht diesen Hinweis erst nach Zurückverweisung der Sache erteilt; ein Verlust des Rügerechts durch das zwischenzeitlich geführte Berufungsverfahren ist nicht eingetreten.