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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.12.2006
Aktenzeichen: 8 U 149/06

Schlagzeile:

Reichweite der Risikoausschlussklausel des § 3 Ziff. 1 d) ARB 2000 in der Rechtsschutzversicherung („Bauklausel“)

Schlagworte:

Rechtsschutzversicherung, Risikoausschlussklausel

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Beteiligt sich ein Versicherungsnehmer lediglich mit Eigenkapital und ohne Aufnahme von Fremdmitteln als stiller Gesellschafter an einer Immobilienhandel AG, deren Gesellschaftszweck nur teilweise im Handel von und mit bebauten Grundstücken besteht, so greift der Risikoausschluss des § 3 Ziff. 1 d) dd) ARB 1994/2000 nicht ein, weil es an der (Fremd)Finanzierung eines konkreten Bauvorhabens fehlt.

2. Auch ein Risikoausschluss nach § 3 Ziff. 1 d) bb) ARB 1994/2000 kommt nicht in Betracht, weil die Beteiligung als stiller Gesellschafter nicht dazu führt, dass Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers an dem zu planenden oder zu errichtenden Gebäude besteht.

3. An einem inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen und der Baumaßnahme fehlt es ferner, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche ausschließlich auf Aufklärungsmängel anlässlich seiner Beteiligung an der stillen Gesellschaft stützt, die mit den von der Gesellschaft errichteten baulichen Anlagen in keinem adäquaten Zusammenhang stehen

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