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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.03.2006
Aktenzeichen: 3 U 154/05

Schlagzeile:

Darlehensvertrag, Abschnittsfinanzierung

Schlagworte:

Abschnittsfinanzierung, Darlehensvertrag

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Zur Abgrenzung von echter und unechter Abschnittsfinanzierung.

2. Allein der Umstand, dass bei Neuabschluss eines Darlehensvertrages die frühere Darlehensvertragsnummer beibehalten wird, spricht noch nicht entscheidend gegen eine echte Abschnittsfinanzierung.

3. Im Falle der echten Abschnittsfinanzierung findet § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG Anwendung; auf das Vorliegen einer Haustürsituation bei Abschluss des ersten Darlehensvertrages kommt es nicht an.

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