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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.09.2006
Aktenzeichen: I R 59/05

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.11.2004
Aktenzeichen: 1 K 377/01

Schlagzeile:

Vorweggenommene Werbungskosten bei Umzug ins DBA-Ausland

Schlagworte:

Doppelbesteuerung, Umzugskosten, Veranlassungszusammenhang, Vorweggenommene Werbungskosten, Werbungskosten, Zufluss

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Vorab entstandene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzubeziehen, wenn die Einkünfte aus der beabsichtigten Tätigkeit nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Sie sind jedoch in einem solchen Fall bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt), wenn dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Oktober 1993 (I R 32/93), vom 19. Dezember 2001 (I R 63/00), vom 15. Mai 2002 (I R 40/01).

2. Die Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ist nach deutschem Recht zu ermitteln. Dabei sind die dort vorgesehenen Abzugsbeschränkungen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für Beschränkungen, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen bzw. abkommensrechtlich steuerbefreit sind.

3. Ein Zusammenhang mit nach deutschem Recht steuerfreien Einnahmen hindert den Werbungskostenabzug auch dann, wenn die betreffenden Aufwendungen mit erst in Zukunft zu erwartenden Einnahmen zusammenhängen.

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