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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.07.2006
Aktenzeichen: VIII R 67/04

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2004
Aktenzeichen: 13 K 6946/01

Schlagzeile:

Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Kein Abzug eines Kapitalverlustes aus der vorzeitigen Einlösung von Gleitzins-Schuldverschreibungen

Schlagworte:

Finanzinnovation, Gleitzinsanleihe, Gleitzins-Schuldverschreibungen, Kapitaleinkünfte, Marktrendite

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Der Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung einer Gleitzins-Schuldverschreibung kann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der sog. Differenzmethode gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4 EStG berücksichtigt werden.

Gleitzins-Schuldverschreibungen haben grundsätzlich eine Emissionsrendite.

Die Emissionsrendite ist nachgewiesen, wenn sie sich aus den vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen ergibt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eröffnet kein Wahlrecht im juristischen Sinne.

Hintergrund: Der für Kapitaleinkünfte zuständige VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die erste aus einer Reihe von Entscheidungen zu sog. Finanzinnovationen veröffentlicht. Das Urteil vom 11. Juli 2006 VIII R 67/04 betrifft Gleitzins-Schuldverschreibungen mit voller Kapitalrückzahlung in jährlichen Raten (im Streitfall Endfälligkeit 2015, Verzinsung 19.3. – 30.12.1997 3 Prozent, bis 19.3.2001 14 Prozent, danach 10 Prozent pro Jahr). Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass der Kapitalverlust aus deren vorzeitiger Einlösung nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden kann.

Gleitzins-Schuldverschreibungen haben grundsätzlich eine vom Emittenten bei Begebung der Anlage von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung bzw. Endfälligkeit mit Sicherheit erzielt werden kann, eine sog. Emissionsrendite. Kann das Finanzamt diese Emissionsrendite feststellen - im Streitfall ergab sie sich aus den eingereichten Unterlagen -, so ist sie auch als Einnahme bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen. Der Steuerpflichtige hat kein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Emissionsrendite und der im Einzelfall günstigeren Marktrendite. Bei Berechnung nach der Marktrendite beliefe sich der Kapitalertrag auf den Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus Veräußerung, Abtretung oder Einlösung. Im entschiedenen Fall hätte sich daraus ein Verlust ergeben.

Mit der Entscheidung wird vermieden, dass der Steuerpflichtige durch Verweigerung seiner Mitwirkung bei der Ermittlung der renditebegründenden Tatsachen im Einzelfall den Ansatz eines Verlustes erreichen kann, der auf der nicht steuerbaren Vermögensebene entstanden ist. Vielmehr gelten im Gewinn- wie im Verlustfall dieselben Grundsätze.

Wichtiger Hinweis: Siehe zur Anwendung der folgenden BFH-Urteile zu Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) das BMF-Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Juli 2007 (Aktenzeichen IV B 8 - S 2252/0):
- BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 (Aktenzeichen VIII R 67/04)
- BFH-Urteil vom 20. November 2006 (Aktenzeichen VIII R 97/02)
- BFH-Urteil vom 20. November 2006 (Aktenzeichen VIII R 43/05)
- BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 (Aktenzeichen VIII R 62/04)
- BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 (Aktenzeichen VIII R 79/03)
- BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 (Aktenzeichen VIII R 6/05)

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