Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2006 |
Aktenzeichen: | VI R 3/04 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.09.2003 |
Aktenzeichen: | 5 K 2919/03 |
Schlagzeile: |
Mietentschädigung für die dienstliche Nutzung einer innerhalb der Wohnräume befindlichen "Arbeitsecke" ist nicht steuerfrei
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Arbeitszimmer, Aufwandsentschädigung, Miete, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (Bestätigung der Rechtsprechung) .
Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.
Konsequenz: Der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer setzt die räumliche Trennung zwischen Wohnbereich und häuslichem Arbeitszimmer voraus. Da die Kosten für die dienstliche Nutzung einer innerhalb der Wohnräume befindlichen "Arbeitsecke" nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist eine Mietentschädigung nicht steuerfrei. Die Mietentschädigung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.