Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.12.2006 |
Aktenzeichen: | III R 24/06 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.02.2006 |
Aktenzeichen: | 7 K 2079/05 KG |
Schlagzeile: |
Keine Einbeziehung der Beiträge des Kindes zu einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag
Schlagworte: |
Beamter, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Jahresgrenzbetrag, Kindergeld, Krankenkassenbeitrag, Krankenversicherung, Pflegeversicherung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird.
Hintergrund: Ist ein Kind freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2006 III R 74/05 und vom 14. Dezember 2006 III R 24/06 bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld die Einkünfte des Kindes aus Gründen der Gleichbehandlung um die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (III R 74/05) bzw. um die unvermeidbaren Beiträge zur privaten Krankenversicherung (III R 24/06) zu mindern.
Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind hängt unter anderem davon ab, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den Betrag von 7 680 € (sog. Jahresgrenzbetrag) nicht übersteigen (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ).
Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, sind nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) die Einkünfte des Kindes nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet sind. Ist das Kind nichtselbständig tätig, sind deshalb nach der Entscheidung des BVerfG die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung von den Einkünften abzuziehen, weil sie für den Unterhalt des Kindes nicht zur Verfügung stehen und deshalb nicht zu einer finanziellen Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern führen können.
Beide nun vom BFH getroffenen Entscheidungen betreffen Kinder, die sich als Beamtenanwärter in Ausbildung befinden und in Krankheitsfällen gegen ihren Dienstherrn einen Anspruch auf Beihilfe haben, der maximal 50 Prozentder krankheitsbedingten Aufwendungen abdeckt.
Nach Auffassung des BFH kann nicht danach unterschieden werden, ob der Arbeitgeber die Beiträge vom Arbeitslohn einbehält oder ob das Kind die Beiträge selbst aus seinen Einkünften entrichtet. Denn Aufwendungen des Kindes zu einer (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall sind unvermeidbar und stehen deshalb ebenso wenig wie die Sozialversicherungsbeiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Ausbildung zur Verfügung und können deshalb nicht zu einer finanziellen Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern führen. Die Beiträge für eine private Krankenversicherung eines Beamtenanwärters sind jedoch nur insoweit unvermeidbar, als sie für Versicherungstarife geleistet werden, welche den von der Beihilfe nicht freigestellten Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abdecken.