Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.01.2006 |
Aktenzeichen: | 9 U 143/05 |
Schlagzeile: |
Verkehrssicherungspflicht, Marktplatz, Stufe, Gefahrenstelle
Schlagworte: |
Gefahrenstelle, Marktplatz, Stufe, Verkehrssicherungspflicht
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Die Gestaltung eines innerstädtischen Marktplatzes mit einer dunkel farbigen (gegenüber dem sonst hellen Belag) Stufenanlage kann verkehrswidrig sein, wenn an Markttagen wegen der Verkaufsstände und der damit verbundenen Ablenkung der Besucher die Höhenunterschiede der Stufe(n) gegenüber der Umgebung leicht übersehen kann, so dass es zu einer erheblichen Stolpergefahr kommt. (Fortsetzung von 9 U 43/04 in NJW-RR 2005, 255)