Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.10.2006 |
Aktenzeichen: | 7 K 151/04 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung zwischen Kapitalkonto und Darlehenskonto bei mehreren Gesellschafterkonten
Schlagworte: |
Abgrenzung, Darlehenskonto, Hafteinlage, Kapitalkonto, Verlust, Verlustausgleich, Verlustverrechnung
Wichtig für: |
Kommanditgesellschaften
Kurzkommentar: |
Gesellschafterkonten, auf denen gesondert Auszahlungen an die Gesellschafter gebucht werden, sind Kapitalkonten der Gesellschafter, wenn die Auszahlungen auf der Ausschüttung eines Liquiditätsüberschusses der Gesellschaft und nicht auf einem (individuellen) Finanzmittelbedarf der Gesellschafter beruhen.
Erbringen die Kommanditisten bei einer noch nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine Zahlung auf eine nicht in das Handelsregister eingetragene freie Einlage, ist diese Kapitalleistung nicht als auf die Hafteinlage erbracht anzusehen. § 15a Abs. 1 EStG schließt es nicht aus, bei einer nicht voll erbrachten Hafteinlage das Verlustausgleichsvolumen durch freie Einlagen zu erhöhen.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 98/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
1. Abgrenzung zwischen Kapitalkonto und Darlehenskonto bei mehreren Gesellschafterkonten: Wie sind Auszahlungen an die Gesellschafter, die auf Ausschüttung eines Liquiditätsüberschusses der Gesellschaft beruhen, einzuordnen?
2. Sind freie Einlagen eines Kommanditisten bei noch nicht voll erbrachter Hafteinlage bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage als auf diese erbracht anzusehen und wird in diesem Umfang die Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG gemindert?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15a Abs 1; EStG § 15a Abs 4; HGB § 171; HGB § 172
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2006 (7 K 151/04)