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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2006
Aktenzeichen: 1 K 538/03 F

Schlagzeile:

Gestaltungsmissbrauch bei formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

Schlagworte:

Gestaltungsmissbrauch, Umwandlung

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 37/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2007):
Gestaltungsmissbrauch bei formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 a.F.:
Kann den für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft vom UmwStG 1995 a.F. vorgesehenen Rechtsfolgen – auch unter Beachtung vorangegangener Umwandlungen – die Anwendung der Regelung über den Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO nicht entgegenstehen, da die im UmwStG normierten Missbrauchstatbestände insoweit abschließend sind (siehe auch Tz. 05.19 des Umwandlungsteuererlasses vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UmwStG § 4 Abs 6; UmwStG § 5; AO § 42
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 25.10.2006 (1 K 538/03 F)

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