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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2006
Aktenzeichen: 3 K 1938/04

Schlagzeile:

Höhe der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Einbringung eines unbebauten Grundstücks in überplantem Zustand in eine Personengesellschaft

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Einbringung, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Personengesellschaft, Unbebautes Grundstück

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Personengesellschaften

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 37/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Einbringung eines unbebauten Grundstücks in überplantem Zustand in eine Personengesellschaft. Ist als Gegenleistung der Wert der vereinbarten Gesellschaftsrechte anzusetzen oder sind im Vertrag bezifferte Überplanungsleistungen einzubeziehen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 9
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Brandenburg , Entscheidung vom 14.11.2006 (3 K 1938/04)

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