Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.12.2006 |
Aktenzeichen: | 6 K 912/04 |
Schlagzeile: |
Leistungsort nach § 3a UStG bei Zellkultivierung und -vermehrung gegenüber ausländischen Unternehmern
Schlagworte: |
Ausland, Identifikationsnummer, Leistungsort, Ort der Leistung, Umsatzsteuer, Zellkultivierung, Zellvermehrung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 52/07 (Abgabe; altes Aktenzeichen: V R 16/07) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Handelt es sich bei der Zellkultivierung und Zellvermehrung um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, so dass die Leistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt gilt, wenn der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 3a; UStG § 4 Nr 17 Buchst a
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 19.12.2006 (6 K 912/04)