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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2006
Aktenzeichen: 8 K 4710/03

Schlagzeile:

Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Schlagworte:

Kapitaleinkünfte, Nachzahlungszinsen, Werbungskosten, Wirtschaftlicher Zusammenhang

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:


Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 2/07 sind folgende Rechtsfragen beim Bundesfinanzhof anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2007):
Stellen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO grundsätzlich keine Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und nichtabzugsfähige Ausgaben i.S. des § 12 Nr. 3 EStG dar, oder können die Nachzahlungszinsen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst angesehen werden, wenn ausschließlich für eine erwartete Steuernachzahlung Festgelder angelegt und daraus steuerpflichtige Zinserträge erwirtschaftet wurden, die somit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Nachzahlungszinsen stehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 3; AO § 233a
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 14.11.2006 (8 K 4710/03)

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