Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.07.2006 |
Aktenzeichen: | 14 K 4381/04 |
Schlagzeile: |
Sonderabschreibungen auf Anschaffungsnebenkosten beim Erwerb eines sanierungsbedürftigen denkmalgeschützten Gebäudes
Schlagworte: |
Anschaffungsnebenkosten, Anzahlung, Erhöhte Absetzung, Fördergebietsgesetz, Sonderabschreibung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das FG Köln teilt zu dem Urteil folgendes mit:
Streitig ist, ob gezahlte Anschaffungsnebenkosten für ein Gebäude in die Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz einzubeziehen sind, weiter ob die Gewährung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG für nicht durch die Sonderabschreibungen begünstigten Aufwand in späteren Jahren ausschließt.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 53/06 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Sind bei Erwerb eines sanierungsbedürftigen denkmalgeschützten Gebäudes im Jahre 1998 die nach dem 31.12.1998 – in den Jahren 1999 und 2000 – gezahlten Anschaffungsnebenkosten (u.a. Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtsgebühren, Gerichts- und Kommunalgebühren sowie Mittelverwendungsgebühren) nicht in die Bemessungsgrundlage für die 1998 zu gewährenden Sonderabschreibungen auf Anzahlungen auf Anschaffungskosten einzubeziehen, da § 7a Abs 1 Satz 1 und 2 EStG durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b FöGbG als spezialgesetzliche Sonderregelung verdrängt wird und auch § 7a Abs. 2 Satz 2 EStG nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b FöGbG nicht zur Anwendung kommt? Wird bei Nichtgewährung der FöGbG-Abschreibung die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7i EStG durch das Kumulationsverbot des § 7a Abs. 5 EStG ausgeschlossen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7a Abs 1 S 1; EStG § 7a Abs 2 S 2; EStG § 7a Abs 5; EStG § 7i; EStG § 7 Abs 1 S 2; FöGbG § 4 Abs 2 Nr 3 Buchst b
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 19.7.2006 (14 K 4381/04)