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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2006
Aktenzeichen: I R 81/04

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.05.2004
Aktenzeichen: 10 K 494/00

Schlagzeile:

Auslegung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz

Schlagworte:

Doppelbesteuerung, Leitender Angestellter, Schweiz, Sitz

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 fällt, wird auch dann i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 "in der Schweiz ausgeübt", wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird.

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