Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 26.01.2007 |
Aktenzeichen: | IV A 5 - S 7300 - 10/07 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen
Schlagworte: |
Beteiligung, Organschaft, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zu umsatzsteuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen. Konkret geht es um die Unternehmereigenschaft beim Erwerben und Halten von Beteiligungen und den Vorsteuerabzug aus dem mit dem Erwerben, Halten und Veräußern einer Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen.
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Dabei wird es bis einschließlich 30. Juni 2007 nicht beanstandet, wenn eine nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft, die mittelbar die finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers oder einer Organgesellschaft vermittelt und entgegen den neuen Grundsätzen bisher als Organgesellschaft angesehen wurde, als zum Organkreis gehörend betrachtet wird.
Gliederung:
1. Erwerben, Halten und Veräußern gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen als unter-nehmerische Tätigkeit
2. Zuordnung von Beteiligungen zum Unternehmen
3. Veräußerung von Beteiligungen aus dem unternehmerischen Bereich
4. Sonderfälle
4.1 Finanzinvestoren
4.2 Organschaft
5. Anwendung
Hintergrund: Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist keine unternehmerische Tätigkeit. Wer sich an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt, übt zwar eine „Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen“ aus. Gleichwohl ist er im Regelfall nicht Unternehmer im Sinne des UStG, weil Dividenden und andere Gewinnbeteiligungen aus Gesellschaftsverhältnissen nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs anzusehen sind. Soweit daneben eine weitergehende Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, die für sich die Unternehmereigenschaft begründet, ist diese vom nichtunternehmerischen Bereich zu trennen.