Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.11.2006 |
Aktenzeichen: | 9 K 1100/03 K,F |
Schlagzeile: |
Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verbindlichkeiten
Schlagworte: |
Drohende Verbindlichkeiten, Drohverlust, Rückstellung, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 19/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Führt die Rückstellungsbildung wegen drohender Verbindlichkeiten (Grund: Fortsetzung eines ursprünglich fremdüblichen Mietverhältnisses trotz eingetretener Krise der Schwestergesellschaft) zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 8 Abs 3 S 2; GmbHG § 32a
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 3.11.2006 (9 K 1100/03 K,F)