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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.12.2006
Aktenzeichen: 1 K 2670/05

Schlagzeile:

Aufwendungen für ein Erststudium an einer Fachhochschule nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten

Schlagworte:

Ausbildung, Berufsausbildung, Erststudium, Erwerbsaufwand, Fachhochschule, Fortbildung, Sonderausgabe, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 6/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2007):
Aufwendungen für ein Erststudium an einer Fachhochschule nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2004 nicht mehr als Werbungskosten sondern nur noch als Sonderausgaben abziehbar? Verstößt diese Gesetzesänderung gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium oder für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung weiterhin vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium nur begrenzt steuerlich berücksichtigt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 12 Nr 5; EStG § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 9 Abs 1 S 1; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 20.12.2006 (1 K 2670/05)

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