Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.03.2006 |
Aktenzeichen: | 10 K 226/02 |
Schlagzeile: |
Kindergeld für Kinder eines jugoslawischen Staatsangehörigen, dessen Aufenthalt als erlaubt galt
Schlagworte: |
Aufenthalt, Ausländer, Erlaubnis, Kindergeld
Wichtig für: |
Ausländer
Kurzkommentar: |
Die Fiktion der Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 Satz 1 des Ausländergesetzes in der Fassung vom 2. August 2000 begründet eine Kindergeldberechtigung gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 1995.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 73/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2006):
Kindergeld für die drei Kinder eines jugoslawischen Staatsangehörigen, dessen Aufenthalt im Streitzeitraum nach § 69 Abs. 3 AuslG i.d.F. vom 2.8.2000 als erlaubt galt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 62 Abs 2 S 1; AuslG § 69 Abs 3 S 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 30.3.2006 (10 K 226/02)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Zurücknahme der Revision. Das Urteil des FG Niedersachsen ist damit rechtskräftig.