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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.03.2006
Aktenzeichen: 10 K 226/02

Schlagzeile:

Kindergeld für Kinder eines jugoslawischen Staatsangehörigen, dessen Aufenthalt als erlaubt galt

Schlagworte:

Aufenthalt, Ausländer, Erlaubnis, Kindergeld

Wichtig für:

Ausländer

Kurzkommentar:

Die Fiktion der Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 Satz 1 des Ausländergesetzes in der Fassung vom 2. August 2000 begründet eine Kindergeldberechtigung gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 1995.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 73/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2006):
Kindergeld für die drei Kinder eines jugoslawischen Staatsangehörigen, dessen Aufenthalt im Streitzeitraum nach § 69 Abs. 3 AuslG i.d.F. vom 2.8.2000 als erlaubt galt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 62 Abs 2 S 1; AuslG § 69 Abs 3 S 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 30.3.2006 (10 K 226/02)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Zurücknahme der Revision. Das Urteil des FG Niedersachsen ist damit rechtskräftig.

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