Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.11.2006 |
Aktenzeichen: | 10 K 4008/04 E |
Schlagzeile: |
Aufwendungen zum Erwerb einer Fluglizenz steuerlich berücksichtigungsfähig
Schlagworte: |
Ausbildung, Erwerbsaufwand, Pilot, Privatpilotenlizenz, Verkehrsflugzeugführer, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind auch dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn die zu Beginn der Ausbildung angefallenen Aufwendungen einen Bezug zu dem Erwerb einer Privatpilotenlizenz haben.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 4/07 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Gehören die im Vorfeld einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (ATPL) entstandenen Aufwendungen eines vom Dienst freigestellten Zeitsoldaten für den Erwerb der Privatpilotenlizenz (PPL) zu den abziehbaren Erwerbsaufwendungen, weil – wegen fehlender Vorkenntnisse – die zum Erwerb der PPL notwendigen Schulungsteile zwingend auch Teil der nachfolgenden ATPL-Ausbildung gewesen seien und somit die hierfür angefallenen Kosten im Rahmen der durchgehend absolvierten Ausbildung entstanden sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2006 (10 K 4008/04 E)