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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.05.2005
Aktenzeichen: 19 U 123/04

Schlagzeile:

Beweislastumkehr, Tierkauf

Schlagworte:

Beweislastumkehr, Tierkauf

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Die Beweislastumkehr für einen Sachmangel nach § 476 BGB gilt auch beim Tierkauf. Allerdings kann die Vermutung je nach Art einer den Mangel verursachenden Krankheit ausgeschlossen sein.

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