Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.01.2007 |
Aktenzeichen: | 6 K 1066/05 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die verbilligte Überlassung von Schuhen und Arbeitskleidung an Arbeitnehmer
Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Arbeitskleidung, Bemessungsgrundlage, Berufskleidung, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage, Schuhe, Umsatzsteuer, verbilligte Überlassung
Wichtig für: |
Arbeitgeber
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 13/07 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist als Bemessungsgrundlage für die verbilligte Überlassung von Schuhen und Arbeitskleidung an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gem. § 10 Abs. 1 UStG das von den Arbeitnehmern entrichtete Entgelt zugrunde zu legen oder ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1999 anzusetzen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 10 Abs 5 Nr 2; UStG § 10 Abs 4 Nr 2; EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a; UStG § 10 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.1.2007 (6 K 1066/05)
Aktuelle Ergänzung: Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 27.02.2008 (unbegründet).