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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2006
Aktenzeichen: 7 K 2887/05 G

Schlagzeile:

Vorliegen einer atypischen oder einer typisch stillen Gesellschaft

Schlagworte:

atypisch stille Gesellschaft, Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko, Stille Gesellschaft, typisch stille Gesellschaft

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 95/06 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist ein stiller Gesellschafter einer GmbH, dem die Rechte nach § 118 HGB zustehen und dem in seiner Eigenschaft als GmbH-Gesellschafter die Befugnis eingeräumt ist, jederzeit die Abberufung oder Bestellung eines von ihm bestimmten alleinvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführers zu verlangen, als Mitunternehmer anzusehen, auch wenn sein Mitunternehmerrisiko eher schwach ausgeprägt ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GewStG § 2; HGB § 118; HGB § 233
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 25.10.2006 (7 K 2887/05 G)

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