Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.04.2006 |
Aktenzeichen: | 12 K 3679/02 E |
Schlagzeile: |
Gewerblichkeit bei Veräußerung von drei Grundstücken durch einen im Immobilienbereich tätigen Steuerpflichtigen.
Schlagworte: |
Drei-Objekt-Grenze, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Veräußerungsabsicht, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 47/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2006):
Erfolgte der An- und Verkauf dreier unbebauter Grundstücke (davon zwei im Streitjahr 1997 veräußert) im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels des auf dem Immobiliensektor tätigen Klägers (Gesellschafter-Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft sowie Grundstücksverkäufe in den Jahren 1990/1991 als Indizien) und kann ggf. auch der von der verstorbenen Ehefrau geerbte Anteil einbezogen werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 1 Nr 1; EStG § 15 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 7.4.2006 (12 K 3679/02 E)