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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 09.02.2007
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7242-a/07/0001

Schlagzeile:

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Leistungen der Zweckbetriebe von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen

Schlagworte:

Ermäßigter Steuersatz, Steuerbegünstigter Zweck, Umsatzsteuer, Zweckbetrieb

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Leistungen der Zweckbetriebe von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO). Konkret geht es um die Änderung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG durch Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2007.

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 2. März 2006, IV A 5 - S 7242 a - 3/06.

Hintergrund: Durch Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2007 ist § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buch-stabe a UStG um folgenden Satz 3 ergänzt worden: „Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.“

Gliederung:
I. Zweckbetriebe, die nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen
II. Leistungen, mit denen selbst lediglich steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden
III. Leistungen, mit denen selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden
IV. Einzelfälle

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