Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 06.02.2007 |
Aktenzeichen: | IV C 2 - S 6414 - 1/07 / IV C 2 - S 6571 - 1/07 |
Schlagzeile: |
Örtliche Zuständigkeit nach § 7a Abs. 2 Versicherungsteuergesetz (VersStG) und § 10 Abs. 1 Satz 2 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Schlagworte: |
Feuerschutzsteuer, Örtliche Zuständigkeit, Versicherungssteuer, Zuständigkeit
Wichtig für: |
Versicherungsunternehmen
Kurzkommentar: |
Im Hinblick auf den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union zum 1. Januar 2007 regelt das Bundesfinanzministerium die örtliche Zuständigkeit nach § 7a Abs. 2 Versicherungsteuergesetz (VersStG) und § 10 Abs. 1 Satz 2 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG).
Für die Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer (§ 8 Abs. 1 VersStG) und der Feuerschutzsteuer (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG) durch im Gebiet dieser neuen Mitgliedstaaten niedergelassene Versicherer sowie durch Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 2 VersStG, § 5 Abs. 2 FeuerschStG) mit Geschäftsleitung, Sitz oder Wohnsitz im Gebiet dieser Staaten ist bis auf Weiteres zuständig das Finanzamt für Körperschaften I, 14057 Berlin.
Hinweis: Eine Übersicht der für die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Finanzämter im Bundesgebiet ist im Internet unter www.finanzamt.de zu finden. Auf der Startseite unter „Suche nach zuständigem Finanzamt“, Link: Suchfunktion (GEMFA) des Bundeszentralamtes für Steuern und dort unter „Downloads“, Link: Liste mit bundesweiten Zuständigkeiten. Die Telefonnummern, Öffnungszeiten, Kontoverbindungen dieser Finanzämter erhält man, wenn man das betreffende Finanzamt dann über die Suchfunktion aufruft.