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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2006
Aktenzeichen: V R 67/05

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.11.2005
Aktenzeichen: 5 K 249/05

Schlagzeile:

Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzugen der Betreiber von Geldspielautomaten

Schlagworte:

Bestandskraft, Einspruchsfrist, Emmott'sche Fristenhemmung, Festsetzungsverjährung, Geldspielautomat, Glücksspiel, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Betreiber von Geldspielautomaten kann nicht im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 und Rs. C-462/02 –Linneweber und Akritidis – (Slg. 2005, I-1131) die Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen verlangen.

Die Einspruchsfrist von einem Monat gemäß § 355 Abs. 1 AO 1977 ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zu den Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Vollzugsfolgenbeseitigungs- und Erstattungsanspruchs.

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