Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.12.2006 |
Aktenzeichen: | 6 K 84/02 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen eines Unternehmens, das die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat (Scheinfirmensitz im Inland)
Schlagworte: |
Beteiligter, Hinterziehung, Rechnung, Scheinfirma, Scheingeschäft, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug geltend machen, sind verpflichtet, sich über die Richtigkeit der Geschäftsdaten des leistenden Unternehmers zu vergewissern.
Hintergrund: Der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat.
Indizien für das Vorliegen eines Scheinsitzes sind nach der Rechtsprechung des BFH u.a., wenn am eingetragenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfinden.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 19/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
1. Ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Lieferanten als Scheinsitz anzusehen ist?
2. Ist ein Unternehmer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, für Zwecke der Richtlinie 388/77/EWG als an der Hinterziehung Beteiligter anzusehen, so dass ein Vorsteuerabzug ausscheidet?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1; UStG § 14
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 19.12.2006 (6 K 84/02)