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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.02.2005
Aktenzeichen: 21 U 27/04

Schlagzeile:

Vom Architekten pflichtwidrig unterlassene Kostenermittlungen; Aushändigung eines Vertragsformulars, in dem wesentliche Grundsätze des Werkvertragsrechts nicht beachtet sind, an den Auftraggeber

Schlagworte:

Architekt, Kostenermittlungen, Werkvertragsrecht

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Unterlässt ein Architekt vertraglich geschuldete Kostenermittlungen, führt dies in der Regel zu einer Minderung seiner Honorarforderung nach § 634 BGB a.F., ohne dass der Auftraggeber dem Architekten im Zeitraum der jeweils zu erbringenden Teilleistung oder nachträglich eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzen muss.

2. Ein Architekt handelt pflichtwidrig, wenn er seinem Auftraggeber zur Verwendung gegenüber Handwerkern ein Vertragsformular zur Verfügung stellt, dessen Inhalt gegen wesentliche Grundsätze des Werkvertragsrechts – hier Vertragsstrafe – verstößt.

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