Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 07.02.2007 |
Aktenzeichen: | IV C 3 - S 2256 - 11/07 |
Schlagzeile: |
Privates Veräußerungsgeschäft bei Grundstücksentnahmen aus dem Betriebsvermögen
Schlagworte: |
Betriebsvermögen, Entnahme, Grundstücksentnahme, Private Veräußerungsgeschäfte, Spekulation, Veräußerungsgeschäft
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur Versteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften bei Grundstücksentnahmen aus dem Betriebsvermögen(§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 und 3 EStG). Konkret geht es um die Anwendung des BFH-Urteils vom 18. Oktober 2006.
Der BFH hatte entschieden, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 nicht auf Entnahmen vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden ist.
Das Bundesfinanzministerium hält an der dem BFH-Urteil entgegenstehenden Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 (Az: IV C 3 - S 2256 - 263/00) nicht mehr fest. Randziffer 1 des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2000 wird deshalb wie folgt gefasst: „Als Anschaffung gilt die Überführung eines Grundstücks in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe, wenn das Grundstück nach dem 31. Dezember 1998 in das Privatvermögen überführt wird. Zum Zeitpunkt der Entnahme vgl. R 4.3 Abs. 3 EStR 2005.“
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.