Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.11.2006
Aktenzeichen: X R 1/05

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.03.2004
Aktenzeichen: 7 K 655/01

Schlagzeile:

Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz und als Warenlager betrieblich genutzten Kellerraum können in voller Höhe abzugsfähig sein

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Aufteilung, Betriebsstätte, Lager

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Leitsatz des BFH lautet: „Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz und als Warenlager betrieblich genutzten Raum unterliegen der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktritt.“

Das heißt im Umkehrschluss: Ist der Raum kein typisches häusliches Büro und es steht vielmehr die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager im Vordergrund, sind die Kosten unbegrenzt abzugsfähig.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof stellt in seiner Entscheidung klar, dass Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen sind, wenn sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Aus diesem Grund unterliegen etwa die Aufwendungen für ein Tonstudio im Wohnbereich des Steuerpflichtigen nicht der Abzugsbeschränkung, sofern der Raum zwar mit einem Schreibtisch zum Abfassen der Kompositionen möbliert, im Übrigen aber so eingerichtet und ausgestattet ist, dass ihm die technischen Einrichtungen sowie eventuelle Schallschutzmaßnahmen der Art und dem Umfang nach das Gepräge geben. Die gleichen Maßstäbe gelten nach der Rechtsprechung des BFH auch für eine ärztliche Notfallpraxis, für einen Ausstellungsraum, für eine Werkstatt und für einen Lagerraum.

Der BFH nennt in seinem Urteil folgende Kriterien, nach denen die Finanzämter beurteilen sollen, ob ein gemischt genutzter Raum als Lager oder als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist:
- Funktionelle Bedeutung der jeweiligen Raumnutzung für den Betrieb: Ist der Betrieb in stärkerem Maße durch Lagerhaltung oder aber überwiegend durch Bürotätigkeiten geprägt? Ist der Steuerpflichtige zur Führung seines Betriebes auf die in Anspruch genommenen Lagerflächen tatsächlich angewiesen?
- Räumlicher Umfang der jeweiligen Nutzung: Wieviel Fläche beanspruchen Lager und Büroarbeitsplatz?
- Zeitlicher Umfang der jeweiligen Nutzung: Wie häufig wird der Raum als Büroarbeitsplatz genutzt?
- Objektiv vorherrschender Gesamteindruck der Raumausstattung: Stellen der Schreibtisch bzw. die Büroeinrichtung oder die aufgestellten Regale, Stau- und Ablagevorrichtungen die den Raum prägenden Möbelstücke dar?

Hinweis: Wird der betrieblich genutzte Raum nicht überwiegend durch seine Funktion und Ausstattung als häusliches Büro geprägt, so ist bei der Berechnung der Raumkosten der betriebliche Nutzungsanteil im Verhältnis der Fläche des Raumes zur Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes einschließlich der Nebenräume zu ermitteln (Fortführung des Senatsurteils vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).

zur Suche nach Steuer-Urteilen