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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.09.2006
Aktenzeichen: X R 25/04

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.05.2004
Aktenzeichen: 18 K 5084/03 E

Schlagzeile:

Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG

Schlagworte:

Gewerbebetrieb, Höchstbetrag, Steuerermäßigung, Verlustausgleich

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG sind nur die gewerblichen Einkünfte zu berücksichtigen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Positive gewerbliche Einkünfte sind deshalb mit negativen (Beteiligungs-)Einkünften zu verrechnen (sog. horizontaler Verlustausgleich).

Für die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ist auch der sog. vertikale Verlustausgleich durchzuführen. Jedoch sind – auch in den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2003 – negative Einkünfte vorrangig mit nicht gemäß § 35 EStG – bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten – mit solchen des Ehegatten zu verrechnen.

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