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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.11.2006
Aktenzeichen: 6 K 2704/04

Schlagzeile:

Kein Vorsteuerabzug für den Bau einer Golfanlage

Schlagworte:

Gemeinnützigkeit, Golf-Club, Mitgliederbeiträge, Mitgliedsbeitrag, Steuerbarkeit, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Unterricht, Unterrichtsentgelt, Vorsteuer

Wichtig für:

Vereine

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich zu der Frage geäußert, ob einem Golfclub für die Errichtung einer Golfanlage ein Vorsteuerabzug zusteht.

Hintergrund: Der Golfclub ist ein anerkannt gemeinnütziger, eingetragener Verein, der u.a. im Jahre 2001 für die Errichtung einer Golfanlage Vorsteuern in Höhe von über 300.000 DM geltend machte, nachdem er die 2001 vereinnahmten Mitgliedsbeiträge in Höhe von rd. 40.000 DM sowie geringfügige Einnahmen aus (Golf-)Unterrichtsvergütungen in seiner Umsatzsteuererklärung als steuerpflichtige Umsätze erklärt hatte. Das Finanzamt war allerdings der Ansicht, mangels (Umsatz-)Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge und wegen der Steuerfreiheit der Einnahmen aus Golfunterricht, komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.

Mit der dagegen gerichteten Klage machte der Golfclub geltend, nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 2002 seien die Jahresbeiträge der Mitglieder Gegenleistung für die von ihm erbrachten Leistungen und damit steuerbar (also grundsätzlich unter die Umsatzbesteuerung fallend). Die Richtlinienbestimmung der 6. EG-Richtlinie, wonach bestimmte, in einem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen zwar steuerbar, aber steuerbefreit seien, sei jedoch nicht in das deutsche Umsatzsteuerrecht umgesetzt worden. Daher seien die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig und das Finanzamt könne sich nicht darauf berufen, dass Steuerfreiheit vorliege und deswegen ein Vorsteuerabzug abzulehnen sei.

Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage jedoch ab. Es führte u. a. aus, es sei zwar zutreffend, dass die Mitgliedsbeiträge nach der Rechtsprechung des EuGH in vollem Umfang steuerbar und grundsätzlich steuerpflichtig seien. Nach der 6. EG-Richtlinie seien bestimmte, in engen Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen würden, die Sport oder Körperertüchtigung ausübten unter bestimmtem weiteren – hier nicht strittigen - Umständen umsatzsteuerbefreit. Es handele es sich dabei um eine zwingende gemeinschaftsrechtliche Befreiungsnorm. Aus der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ergebe sich, dass der Golfclub nicht nach Gewinn strebe. Die 6. EG-Richtlinie sei in Deutschland (in § 4 Nr. 22 Buchstabe b) UStG) allerdings nur insoweit umgesetzt worden, dass sportliche Veranstaltungen steuerfrei seien, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt würden. Nach der bisherigen Auslegung durch den Bundesfinanzhof -BFH-, der die reine Überlassung von Sportanlagen wegen der Fassung des § 4 Nr. 22 Buchstabe b) UStG nicht als steuerfrei ansehe, läge eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie vor.

Gleichwohl war das FG Rheinland-Pfalz der Meinung, dass hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge von einer Umsatzsteuerbefreiung auszugehen sei. Es müsse eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift (§ 4 Nr. 22 Buchstabe b) UStG) dahin vorgenommen werden, dass - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH - unter dem Begriff der sportlichen Veranstaltung auch die Überlassung von Sportstätten zu verstehen sei. Sportliche Veranstaltungen seien nach allgemeiner Auffassung die organisatorischen Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglichten, Sport zu treiben. Da die Überlassung des Golfplatzes den Sportlern die Ausübung des Golfsports ermögliche, führe diese Auslegung zu einem richtlinienkonformen Ergebnis. Sei somit eine richtlinienkonforme Auslegung möglich, habe diese Vorrang. Daher sei im Endergebnis hinsichtlich der Golfplatzüberlassung von einer Umsatzsteuerbefreiung auszugehen, ein Vorsteuerabzug sei bei befreiten Umsätzen nicht möglich.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 69/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
1. Kann einem gemeinnützigen Golf-Club der Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung einer Golfanlage mangels Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge und wegen der Steuerfreiheit der Einnahmen aus dem Golf-Unterricht abgelehnt werden?
2. Kann sich ein gemeinnütziger Golf-Club hinsichtlich der Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge und Unterrichtsentgelte unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie berufen, soweit es an einer Umsetzung der Richtlinie in Deutschland fehlt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1; UStG § 4 Nr 22 Buchst b; UStG § 15 Abs 1 Nr 1; UStG § 15 Abs 2 Nr 1; EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst b; EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst m; EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 9.11.2006 (6 K 2704/04)

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